§ 120 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 120 GenG Herabsetzung der Haftsumme

§ 120 Herabsetzung der Haftsumme

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Herabsetzung der Haftsumme die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. (2)