§ 123 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 123 ALG Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.