§ 123 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 123 SGB III Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt: 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § Absatz des nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § Absatz entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer die Ausbildungsvergütung nach § Absatz des nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § Absatz den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § Absatz und Nummer der , so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.