BFH - Beschluß vom 19.07.1999
V B 8/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 192

§ 126 Abs. 4 FGO, Anwendung der Norm bei einer NZB, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gestützt wird

BFH, Beschluß vom 19.07.1999 - Aktenzeichen V B 8/99

DRsp Nr. 2000/763

§ 126 Abs. 4 FGO, Anwendung der Norm bei einer NZB, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gestützt wird

Zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei einer NZB, die auf die grundsätzliche Bedeutung der vom Kl. aufgeworfenen Rechtsfragen gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1993 und 1994) ein Restaurant. Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1993 erwarb er zusammen mit seiner Ehefrau zum Gesamtgut nach niederländischem Recht ein Grundstück im Inland zum Kaufpreis von 40 040 DM zuzüglich eines Betrages als Ausgleich für die vom Veräußerer bis zu diesem Zeitpunkt getragenen Kosten für die Errichtung eines Gebäudes (Ferienhaus). Im zeitlichen Zusammenhang damit erwarben andere Erwerber Ferienhausgrundstücke. Die Erwerber schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, die die Ferienhäuser vermietete.