§ 128 d SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 128 d SGB XII Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

§ 128 d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128 a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung, 4. Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7. Vermögenseinkünfte, 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, 9. Erwerbseinkommen, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 12. sonstige Einkünfte. (2)