BFH - Beschluss vom 03.03.2011
V B 17/10
Normen:
HGB § 128 S. 1; AO § 191;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1216/09

§ 128 S. 1 HGB i.V.m. § 191 AO als Rechtsgrundlage für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GbR

BFH, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen V B 17/10

DRsp Nr. 2011/9090

§ 128 S. 1 HGB i.V.m. § 191 AO als Rechtsgrundlage für die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GbR

1. NV: Die Frage der Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden einer GbR ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. 2. NV: Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der GbR aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.

Normenkette:

HGB § 128 S. 1; AO § 191;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 16. Februar 2006 Gesellschafter einer GbR. Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der GbR als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die GbR im Verfahren V B 18/10 mit der Beschwerde.