FG München - Urteil vom 26.07.2016
6 K 97/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1401

§ 129 AO bei inhaltlicher Änderung eines ausgelegten Bescheids

FG München, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 6 K 97/15

DRsp Nr. 2017/14060

§ 129 AO bei inhaltlicher Änderung eines ausgelegten Bescheids

Tenor

1.

Die Bescheide vom 2008 und vom 2013 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und XXX am ins Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens ist . Gesellschafter waren (W) und (Z).

In der Gesellschafterversammlung vom wurde beschlossen, insgesamt an Kapitalerträgen an die Gesellschafter auszuschütten. Die Ausschüttung selbst erfolgte am . Mit am ausgestellten Steuerbescheinigungen wurde Z die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von und ein anrechenbarer Solidaritätszuschlag in Höhe von und W die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von und ein anrechenbarer Solidaritätszuschlag in Höhe von bescheinigt.