§ 13 g RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 10.03.2023

§ 13 g RDG Umgang mit Fremdgeldern

§ 13 g Umgang mit Fremdgeldern

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.