§ 13 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 13 KSVG (Auskunftspflicht; Vorlage von Unterlagen)

§ 13 (Auskunftspflicht; Vorlage von Unterlagen)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren erzielt wurde. (2)