§ 130 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 130 InvG Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.