§ 135 b BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 2023-12-20

§ 135 b BauGB Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

§ 135 b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135 a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. 3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.