§ 136 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 136 ZVG (Kraftloserklärung von Grundpfandbriefen)

§ 136 (Kraftloserklärung von Grundpfandbriefen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.