§ 137 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 137 SGB VII Wirkung von Zuständigkeitsänderungen

§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. 2Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. (2)