BFH - Beschluss vom 18.02.2005
IV B 57/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 13a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1265
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2693/02

§ 13a EStG; Entnahmeerklärung

BFH, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen IV B 57/03

DRsp Nr. 2005/9323

§ 13a EStG; Entnahmeerklärung

1. Bei dem Gewinnermittler nach § 13 a EStG kommt der Entnahmewille mangels einer Buchführung nicht durch eine Buchung zum Ausdruck.2. Die Entnahme verlangt einen unmissverständlichen Akt zur Dokumentation des Entnahmewillens. Unterlässt der Stpfl. in der Anlage L zur ESt-Erklärung die zur erforderlichen Klarheit ausdrücklich geforderten Angaben zum Entnahmegewinn, kann von einer Entnahme nicht ausgegangen sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 13a ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die ehemalige Altenteilerwohnung im Wohngebäude des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die seit Mitte 1995 dessen Kinder nutzen, bereits zum 1. Juli 1984 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Nutzung der Wohnung durch die Kinder des Klägers als anteilige Entnahme des Wohngebäudes sowie des dazu gehörenden Grund und Bodens. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.