§ 14 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107 vom 2024-03-27

§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns

§ 14 Grundsatz des Förderns

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. 2Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. (2)