§ 141 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 141 ZVG (Ausführung des Teilungsplans nach Ausschließungsbeschluss)

§ 141 (Ausführung des Teilungsplans nach Ausschließungsbeschluss)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.