§ 144 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 144 FGO (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

§ 144 (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.