§ 148 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 148 SGB VI Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, 4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, 5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten, 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. 3Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. (2)