BFH - Urteil vom 08.02.1992
VII R 22/90
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; MinöStDV § 49a Abs. 1, 3; MinöStG § 15 Abs. 2 Nr. 2 (lit. b); SolidaritätsG Art. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 167, 252
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

§ 15 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG als Ermächtigungsgrundlage

BFH, Urteil vom 08.02.1992 - Aktenzeichen VII R 22/90

DRsp Nr. 1996/11392

§ 15 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG als Ermächtigungsgrundlage

»1. § 15 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des MinöStG vom 26.03.1985 (BGBl I 1985, 578) genügte den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG an eine Ermächtigungsgrundlage stellt. Die Vorschrift war insbesondere hinsichtlich des Steuerschuldners hinreichend bestimmt; sie regelte konkludent, daß beim Mischen von Mineralölen verschiedener Steuersätze für die niedriger belasteten Anteile des Gemisches die Steuer in der Person des Mischenden entsteht. 2. Die durch Art. 3 Nr. 4 des Solidaritätsgesetzes vom 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1318) bewirkte ausdrückliche Bezeichnung des Steuerschuldners in § 15 Abs. 2 Nr. 2 lit. b MinöStG kann als legislative Klarstellung deshalb nicht ohne weiteres als Anerkenntnis vorheriger legislativer Unzulänglichkeit beim Erlaß einer Ermächtigungsnorm angesehen werden. 3. Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung ist als ,,Mischender" und damit Steuerschuldner derjenige (dasjenige Steuerrechtssubjekt) anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muß. Mischender kann hiernach auch sein, wer seinen Abnehmern unverbleiten Kraftstoff als verbleiten verkauft und sodann - durch sein Personal - die Vermischung in den Tanks der Abnehmer veranlaßt.«

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; MinöStDV § 49a Abs. 1, 3;