§ 153 c ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 153 c ZVG (Aufhebung der einstweiligen Einstellung)

§ 153 c (Aufhebung der einstweiligen Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153 b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt. (2) 1Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. 2Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.