FG München - Urteil vom 21.08.2002
1 K 2710/01
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 ; EStR 2001 R 138d Abs. 1 S. 3; HBG § 161 ; HGB § 128 ; HGB § 173 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 646
EFG 2003, 36

§ 15a EStG bei Übergang während des Wirtschaftsjahres von der Komplementärs- in die Kommanditistenstellung; Verluste eines in die Stellung als Kommanditist wechselden Komplementärs einer KG unterliegen bis zum Gesellschafterwechsel nicht dem § 15 a EStG; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 2710/01

DRsp Nr. 2002/18118

§ 15a EStG bei Übergang während des Wirtschaftsjahres von der Komplementärs- in die Kommanditistenstellung; Verluste eines in die Stellung als Kommanditist wechselden Komplementärs einer KG unterliegen bis zum Gesellschafterwechsel nicht dem § 15 a EStG; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995 und 1996

Wechselt der bisherige Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Stellung eines Kommanditisten, so unterliegt entgegen der Aufassung der Finanzverwaltung (R 138d Abs. 1 Satz 3 EStR 2001) nicht sein ganzer Verlustanteil, sondern nur der anteilige, auf die Zeit von der Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister bis zum Ende des Wirtschaftsjahres entfallende Verlustanteil den Beschränkungen des § 15a EStG; der auf die Zeit bis zur Eintragung im Handelsregister entfallende Verlustanteil bleibt dagegen steuerrechtlich sofort ausgleichs- und abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 4 ; EStR 2001 R 138d Abs. 1 S. 3; HBG § 161 ; HGB § 128 ; HGB § 173 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang die Verluste der beschränkt haftenden Gesellschafter der Klägerin der Jahre 1994 bis 1996 gem. § 15 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur verrechenbar sind.