FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2011
3 K 4368/09
Normen:
EStG 2005 § 15b Abs. 4; EStG 2005 § 52 Abs. 33a; EStG 2005 § 2; EStG 2005 § 36 Ab. 1; EStG 2005 § 25 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 38; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 193;

§ 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersparmodellen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 4368/09

DRsp Nr. 2011/19137

§ 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersparmodellen

1. § 15b i. V. m. § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß. 2. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind hinreichend bestimmt und klar. 3. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht zum sofortigen Verlustausgleich zugelassen werden, sondern nur zeitlich gestreckt berücksichtigt werden. 4. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG entfalten keine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung. 5. Der Vertrauensschutz des Anlegers wird zerstört, wenn der Investor in seinem Prospekt darauf hinweist, dass eine Änderung der Steuergesetze in der Diskussion ist. 6. Das Vertrauen des Anlegers in seine Dispositionsentscheidung ist nicht schützwürdig, wenn er sich bezüglich seiner Anlage ein Widerrufsrecht vorbehalten hat. 7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Einschränkung von Steuerstundungsmodellen den negativen Ankündigungseffekt des Bekanntwerdens des Gesetzesentwurfs durch einen vorgezogenen Anwendungsstichtag minimiert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2005 § 15b Abs. 4; EStG 2005 § 52 Abs. 33a; EStG 2005 § 2; EStG 2005 § 36 Ab. 1; EStG 2005 § 25 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;