§ 16 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 2023-12-20

§ 16 BauGB Beschluss über die Veränderungssperre

§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.