§ 16 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 16 BNotO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.