(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Investmentvermögens enthalten: 1. Identität des Investmentvermögens und der für das Investmentvermögen zuständigen Behörde, 2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik, 3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, 4. Kosten und Gebühren, 5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Performance-Szenarien,
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