§ 166 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 166 SGB V Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. (2)