§ 168 e StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 168 e StPO Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

§ 168 e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4Die §§ 58 a und 241 a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.