§ 171 m ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 171 m ZVG (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)

§ 171 m (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171 l Abs. 2 verletzt sind.