§ 173 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 2024-04-11

§ 173 VVG Anerkenntnis

§ 173 Anerkenntnis

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. (2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.