FG Münster - Urteil vom 10.05.2007
6 K 2818/03 F
Normen:
AO § 174 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1478

§ 174 Abs. 3 AO bei unterlassener Besteuerung stiller Reserven

FG Münster, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 2818/03 F

DRsp Nr. 2007/15601

§ 174 Abs. 3 AO bei unterlassener Besteuerung stiller Reserven

An der für die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO notwendigen Kausalität zwischen Nichterfassung des Sachverhalts und der Auffassung, der Sachverhalt sei in einem anderen Verfahren zu berücksichtigen, fehlt es, wenn die Finanzbehörde die Besteuerung stiller Reserven unterlässt, weil sie annimmt, die Wirtschaftsgüter seien nach wie vor steuerlich verstrickt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung eines Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 174 Abs. 3 Abgabenordnung vorliegen.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungstechnikunternehmen in der Form einer GmbH & Co. KG. Kommanditistin der Klägerin und Geschäftsführerin der Komplementär GmbH ist Frau G. Diese ist zugleich Eigentümerin der Grundstücke an der O Straße, auf denen die Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 ihre Geschäfte betrieb. Danach war eine Umsiedlung in das Industrie- und Gewerbegebiet E geplant.