FG München - Urteil vom 08.05.2014
15 K 2272/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1200

§ 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen aus einem Sachverhalt und nicht Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt

FG München, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 2272/11

DRsp Nr. 2014/10155

§ 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen aus einem Sachverhalt und nicht Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt

1. Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen, die sich aus dem Sachverhalt, nicht aber aus den steuerlichen Folgen dieses Sachverhalts ergeben. Es muss sich um eine steuerliche zu ziehende Folgerung unmittelbar aus dem Sachverhalt handeln. 2. Damit kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht deshalb unter Berufung aus § 174 Abs. 4 AO geändert werden, weil sich die im Schätzungsweg als Betriebsausgaben berücksichtigten Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund des im Einspruchsverfahren anders gewürdigten umsatzsteuerlichen Streits über die Höhe der Umsatzsteuer bei der Kompostierung von Bioabfällen gegen Entgelt nunmehr vermindert haben.

1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 22.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 werden aufgehoben, so dass die ursprünglichen Bescheide vom 22.9.2009 wieder Geltung erlangen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Gründe

I.