§ 175b AO: Wann Steuerbescheide bei Datenübermittlung durch Dritte geändert werden können

Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen ist der Abruf von Bescheinigungen durch die Finanzverwaltung schon lange gängige Praxis. Doch was ist zu tun, wenn abgerufene Daten falsch oder unvollständig sind? Nicht selten werden solche Fehler spät, und zwar nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist erkannt. Hier sollten Sie auf die Berichtigungsvorschrift § 175b AO setzen, die in solchen Fällen Abhilfe schafft.

§ 175b AO trägt dem verstärkten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und Dritten Rechnung. In der Praxis finden solche Datenübermittlungen bereits in großem Umfang statt, z.B.:

  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung
  • elektronische Lohnsteuerbescheinigungen
  • Beiträge zu Rürup-Rentenverträgen
  • Beiträge zu Riester-Rentenverträgen

§ 175b AO sieht eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids vor, wenn

  • für die Besteuerung relevante Daten von Dritten (sog. mitteilungspflichtige Stellen) elektronisch übermittelt worden sind und diese bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO).
  • von Dritten elektronisch übermittelte Daten, die nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zuungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind (§ 175b Abs. 2 AO).