§ 179 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 179 BRAO Zusammensetzung des Präsidiums

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. mindestens drei Vizepräsidenten, 3. dem Schatzmeister. (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.