FG Köln vom 21.03.2001
4 K 6627/99
Fundstellen:
EFG 2001, 1086

§ 18 Abs. 4 UmwStG: Formwechselnde Umwandlung vor 1999

FG Köln, vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 6627/99

DRsp Nr. 2001/13261

§ 18 Abs. 4 UmwStG : Formwechselnde Umwandlung vor 1999

Die Änderung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist lediglich eine Klarstellung.

Für die Praxis:

Aus den Gesetzesmaterialien zum StEntlG lässt sich nicht entnehmen, dass die Änderung des Gesetzeswortlauts in § 18 Abs. 4 UmwStG eine Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs darstellen sollte. Hätte der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung die erstmalige Einbeziehung von Veräußerungen nach einem Formwechsel regeln wollen, hätte er dies im Gesetzgebungsverfahren erläutert. Für eine Erweiterung und entsprechende Erläuterung bestand jedoch gar kein Anlass, da die - erst später aufgeworfene - Frage, ob § 18 Abs. 4 UmwStG auch für Fälle des Formwechsels anwendbar ist, bis zur Gesetzesänderung 1999 nie ernsthaft diskutiert worden war.

Fundstellen
EFG 2001, 1086