(1) 1Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet 1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18 a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie 2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu a) Maßnahmen der Prävention, b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung, e) anderen therapeutischen Maßnahmen, f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds, g) edukativen Maßnahmen und h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches. 2Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. (2)
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