Überschreitet der nach den vorstehenden Bestimmungen korrigierte örtliche Versorgungsgrad als örtliche Verhältniszahl die Allgemeine Verhältniszahl um 10 v. H. - dies ist der Fall, wenn die Allgemeine Verhältniszahl um 10 Prozentpunkte größer ist als die örtliche Einwohner/Arztrelation -, so liegt Überversorgung vor.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|