BFH - Beschluß vom 13.10.1999
IV B 121/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 457

§ 18 EStG, Autodidakt, Erwerb der Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts

BFH, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen IV B 121/98

DRsp Nr. 2000/476

§ 18 EStG, Autodidakt, Erwerb der Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts

Zu den Anforderungen an die Darlegungen, ein Autodidakt übe einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das setzt voraus, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsfrage beruht, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Ebenfalls ist die Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung ist in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Aus der Beschwerde muß sich deshalb auch ergeben, daß das angefochtene Urteil auf der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage bzw. auf dem Verfahrensmangel beruht. Anderenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schlüssig und damit unzulässig.