§ 18 MiLoG
FNA: 802-5
Fassung vom: 11.08.2014
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 28.06.2023

§ 18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

§ 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. 2Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen. (2)