§ 181 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 181 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.