§ 19 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 19 EKV Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

§ 19 Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt auf Anforderung der Ersatzkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, eine gutachtliche Stellungnahme ab. 2Er hat das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund der Ersatzkasse und dem Vertragsarzt mitzuteilen. 3Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an den Vertragsarzt widersprechen. (2) 1Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst auf Anforderung die für die Beratung und Begutachtung im Einzelfall erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Werden keine vereinbarten Vordrucke verwendet, teilt der Medizinische Dienst mit, nach welchen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 294 Abs. 1 SGB V) oder anderen Rechtsvorschriften die Information zulässig ist. (3) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist vorbehaltlich der Bestimmung in Abs. 4 verbindlich. (4)