§ 19 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) 1Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2Hierzu gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 1 a. die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Verbandsklageregister sowie die Rücknahme der Anmeldung; 1 b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); 2. außergerichtliche Verhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155 b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; 5. das Verfahren a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),