FG Berlin - Urteil vom 12.09.2005
8 K 6331/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ;

§ 2 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

FG Berlin, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 6331/01

DRsp Nr. 2005/20301

§ 2 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 die von den Klägern im Streitjahr erzielten Verluste aus Gewerbebetrieb entgegen § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung in voller Höhe mit den übrigen positiven Einkünften der Kläger auszugleichen sind. Die Kläger berufen sich auf Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift.

Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, gründeten im Jahr 1997 unter gleichzeitiger Beendigung ihrer nichtselbständigen Dienstverhältnisse eine GmbH & Co. KG. Sie sind deren alleinige Kommanditisten und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. xxx xxx xxx xxx xxx xxx xxx xxx.

Die KG erwirtschaftete seit Gründung nur hohe Verluste. Für das Streitjahr 1999 wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 701.135,00 DM festgestellt, wovon gemäß § 15 a EStG nur 564.308,00 DM sofort ausgleichsfähig waren.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 522.584,00 DM, die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.258,00 DM.