§ 203 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 203 InsO Anordnung der Nachtragsverteilung

§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, 2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder 3. Gegenstände der Masse ermittelt werden. (2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. (3)