§ 21 KSchG
FNA: 800-2
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762 vom 2021-06-14

§ 21 KSchG Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

§ 21 Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.