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A
AktienG
§ 215
AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17
Änderungsnachweis
§ 215 AktienG Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
AktienG ( Aktiengesetz )
(1)
Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil.
(2)
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