(1) Bei der Feststellung nach § 21 hat der Landesausschuss für jeden Planungsbereich gemäß § 101 Abs. 4 SGB V folgende Feststellungen zu treffen: 1. Der Versorgungsgrad für den Planungsbereich ist anhand der Allgemeinen Verhältniszahl zu ermitteln und in Psychotherapeuten-Zahlen auszudrücken. 2. Anhand der Psychotherapeutenzahl nach Nummer 1 ist ein 25-prozentiger Anteil für psychotherapeutische Ärzte in Zahlen der Ärzte festzustellen. 3. Anhand der Psychotherapeutenzahl nach Nummer 1 ist ein 20-prozentiger Anteil für die Leistungserbringer festzustellen, die gemäß § 5 Absatz 6 a der Bedarfsplanungs-Richtlinie ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln. 4. Bei der Beurteilung von Überversorgung sind die Versorgungsanteile nach den Nummern 2 und 3 mit den zahlenmäßig voll in Betracht kommenden Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugrunde zu legen, auch soweit der Versorgungsanteil durch eine entsprechende Zahl der Psychotherapeuten nicht ausgeschöpft ist (§ 101 Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V).
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