(1) 1Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19 a, 2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes, 3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§
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