§ 22 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 22 SGB I Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, 5. Rentenabfindungen, 6. Haushaltshilfe, 7. Betriebshilfe für Landwirte. (2)