§ 23 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 2013-10-01

§ 23 ErbbauRG (Feuerversicherung; Benachrichtigung im Versicherungsfall)

§ 23 (Feuerversicherung; Benachrichtigung im Versicherungsfall)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.