§ 23 GwG
FNA: 7613-3
Fassung vom: 23.06.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 23 GwG Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung

§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung

GwG ( Geldwäschegesetz )

(1) 1Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet: 1. den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § Absatz auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § a Absatz a, soweit diese zu den übermittelten Angaben nach § Absatz aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind. Im Fall des Satzes 1 Nummer sind neben den Angaben nach § Absatz Nummer und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden. Gegenüber den Behörden, Gerichten, den in § Absatz genannten Stellen und gegenüber Verpflichteten nach § Absatz Nummer bis und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach § a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden.